Geschenkeumtausch – Ihre Rechte
Die ruhigen Weihnachtsfeiertage sind vorbei. Die gemütlichen Stunden bei Glühwein und Plätzchen im Kreise der Familie gehören der Vergangenheit an und auch die Geschenke werden aufgeräumt und aussortiert. Bei der Bescherung zu Heilig Abend freute man sich über jedes Geschenk, dass unter dem Weihnachtsbaum lag, aber bei näherer Betrachtung stellt man fest, dass man es nicht braucht oder sich eines der neuesten Mediamarkt Angebote als doch nicht so nützlich herausgestellt hat wie man dachte. Warum dann noch aufheben? Der erste Gedanke, der einem kommt ist „Umtauschen“. Aber geht das überhaupt so einfach?
Es kommt zunächst darauf an, ob die Ware im Einzelhandel oder per Internet gekauft wurde. In jedem fall benötigt man jedoch die Rechnung. Dazu muss man erstmal taktvoll dem Schenkenden mitteilen, dass er mit dem Geschenk daneben lag und man den Zahlungsnachweis benötigt.
Viele Onlineshops und auch Einzelhändler vermerken auf dem Bon eine Terminfrist für den Umtausch von Waren. Online bestellte Artikel können meist problemlos zurück gegeben oder umgetauscht werden, denn bei jedem Onlinekauf besteht ein Rückgaberecht von mindestens 14 Tagen. Der Verkäufer ist dann verpflichtet den Kaufpreis zu erstatten. Der Umtausch im Einzelhandel könnte sich da schon etwas schwieriger erweisen, denn der Verkäufer ist nicht zwingend verpflichtet, die Ware umzutauschen oder gar zurück zu nehmen. Hier muss man auf die Kullanz des Verkäufers hoffen. Bei Einzelhandelsketten wie Karstadt, H&M oder Saturn ist die Erfolgsquote eines Umtauschs bei fast 100%. Jedoch bekommt man nur selten den Kaufpreis zurück erstattet, sondern muss sich mit einem Gutschein abfinden.
Wurde ein Fehler am Artikel festgestellt, so kann man von seinem Rückgaberecht Gebrauch machen. Wichtig ist, dass die Reklamationsfrist von zwei Jahren noch nicht überschritten ist. Hier ist der Verkäufer verpflichtet, den Fehler kostenfrei zu beheben oder Ersatz zu beschaffen. Erst wenn diese Maßnahmen erfolglos waren, hat der Kunde das Recht, die Erstattung des Kaufpreises zu verlangen. Bekommt man sein ungeliebtes Geschenk nicht mehr umgetauscht, so kann man auch bei Tauschbörsen im Internet sein Glück versuchen, denn dort findet sich bestimmt jemand, der den Artikel gut gebrauchen kann.
Der Umtauschboom nach den Weihnachtsfeiertagen isr ein alljährlich wiederkehrendes Phänomen. Doch vielleicht sollte man im nächsten Jahr überlegen, ob man mit einem Geschenkgutschein nicht mehr Freude bereiten und somit den Umtausch- Stress und die langen Schlangen an den Kassen vermeiden kann.